Die Bewahrung der Verstorbenen auf das Ende.
§ 10. Zwischenzustand der Berufenen.
Wir haben oben an jene Ansicht unserer alten Dogmatiker erinnert daß alle Menschen als Berufene gelten müßten, weil Gott drei Mal zu den Zeiten Adam’s, Noah’s und der Apostel die Botschaft des Heils an das ganze Menschengeschlecht habe gelangen lassen. Daran ist richtig, daß allerdings vermöge dieser Thatsachen die Kunde vom Heil hätte von jeher über das ganze Menschengeschlecht und durch alle Generationen nach Gottes Willen verbreitet sein sollen und auch verbreitet gewesen sein würde, wenn nicht durch Trägheit der Menschen die Ausbreitung, die Aufnahme und Ueberlieferung der Heilsbotschaft verhindert worden wäre. Da es aber hiernach die dem Willen Gottes entsprechende Regel ist, daß der Mensch in diesem Leben zum Heil berufen werde, und wider die Ordnung Gottes laufende, durch menschliche Sünde verschuldete Ausnahme ist, wenn Solches nicht geschieht. So werden wir, was auch sachlich nicht unrichtig ist, zuerst von dem Ergehen der Berufenen und darnach dem Ergehen der Nichtberufenen im Zwischenzustande auf Grund des Vorgesagten zu reden haben.
Da (§ 9) Alle, denen die Verkündigung des Evangelium in diesem Leben Glauben und Heil angeboten hat, entweder als Gläubige oder als Ungläubige aus diesem Leben gehen müssen, so zerfallen die Berufenen, was den Tod und Zwischenzustand betrifft, in Solche, die in dem Herrn sterben und in Solche, die in ihren Sünden sterben. Man pflegt hier von sogenannten Unentschiedenen zu reden, d. h. von Solchen, welche, obgleich ihnen die Berufung durch Taufe und Wort zu Theil geworden ist, noch zwischen Gläubigkeit und Ungläubigkeit hin und her schwanken. Dagegen ist zu sagen, daß es Solche in Wirklichkeit nicht giebt, daß die Annahme, es gebe Solche, auf der Verwechslung und Vermischung des rechtfertigenden Glaubens entweder mit den dem rechtfertigenden Glauben vorangehenden sittlichen Zuständen (Ekel vor der Sünde, Furcht vor der Strafe, Seufzen nach Erlösung) oder mit den Graden der aus dem rechtfertigenden Glauben erwachsenden Heiligung beruht.
Solche giebt es allerdings, die, obgleich sie berufen sind, doch den rechtfertigenden Glauben noch nicht haben, sondern sich noch in den diesem vorangehenden sittlichen Zuständen befinden; aber Solche sind dann auch zur Zeit noch nicht Gläubige, sondern Ungläubige, noch nicht gerechtfertigt, sondern noch in ihren Sünden. Wiederum giebt es gewiß auch Solche, die aus dem berufenden Wort zum rechtfertigenden Glauben gekommen sind, und doch noch, wie der Schächer, in den ersten Stufen der Heiligung stehen, aber Solche sind dann eben doch Gläubige, gerechtfertigt und im Herrn. Auch können vor menschlichem Urtheil Manche als Solche erscheinen, die vollauf Glauben haben, obgleich sie ihn nicht haben, oder als Solche, die noch hin und her schwanken, obgleich das Senfkorn des rechtfertigenden Glaubens doch schon in ihnen ist; aber nicht auf das Urtheil der Menschen kommt es hier an, sondern auf das Urtheil Gottes, der da weiß, welche er berufen und gerechtfertigt hat und welche nicht. Dazu kommt, daß das berufende Wort Gottes lebendig und kräftig den Menschen zum Glauben oder Unglauben drängt.
Da hiernach jeder Mensch, der das Wort des Heils empfangen hat, des rechtfertigenden Glaubens, der nur einer ist und nur vorhanden oder nicht vorhanden sein kann, in jedem Moment seines Lebens und also auch im Moment seines Sterbens entweder theilhaftig oder nicht theilhaftig sein muß, so folgt, daß alle dahier Berufenen entweder gläubig und gerechtfertigt im Herrn oder ungläubig und ungerechtfertigt in ihren Sünden versterben. Dem entsprechen auch die Aussagen der Schrift. Die Schrift kennt keine Mittelklasse zwischen Gläubigen und Ungläubigen, denn wo sie von Kleinglauben, Schwachglauben und der gleichen redet, lehrt der Zusammenhang, daß es sich da vielmehr um Mängel der Heiligung handelt, welche der Glaube beseitigen sollte. Auch unterscheidet sie nirgendwo zwischen…
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…Solchen, die im Glauben oder in unentschiedenem Zustande, oder zwischen Solchen, die auf höherer oder niederer Stufe der Heiligung verstarben, sondern sie kennt da nur den einfachen Gegensatz des in seinen Sünden Sterbens (Joh. 8, 24) und des in dem Herrn Sterbens (1. Cor. 15, 18; 1. Thess. 4, 16; Offenb. 14, 13). Oertel 1) hält dem freilich die Frage entgegen: ob denn der Herr Joh. 8, 24 den leiblichen Tod müsse im Auge gehabt haben? ob er nicht bloß habe sagen wollen, daß sie ohne Glauben in ihren Sünden „ewig verloren gehen“ würden? Aber der Zusammenhang von V. 24 mit V. 21 ff. läßt das ἀποθανεῖσθε nur vom leiblichen Tode verstehen, und überdem läßt sich aus dem Verhältnisse von 1. Cor. 15, 18 zu dem vorhergehenden V. 17 erkennen, wie sich in der apostolischen Verkündigung der in den angeführten Stellen ausgesprochene Begriff des in dem Herrn Sterbens gegenüber dem vom Herrn aufgestellten Begriff des in seinen Sünden Sterbens bildet.
1) A. a. O. S. 92
Ob nun aber Einer in dem Herrn oder in seinen Sünden stirbt, das hängt nicht von der Heiligung und ihrem verschiedenen Grade ab, sondern allein vom Glauben, da nach constanter Lehre der Schrift und wie Joh. 8, 24 noch ausdrücklich bezeugt, der Glaube allein in die Gemeinschaft mit Christo versetzt, das in Christo sein zu wege bringt. Nach der Schrift also giebt es nur entweder Solche, die im Herrn oder Solche, die in ihren Sünden sterben, und wer nicht im Glauben an den Herrn stirbt, der stirbt in seinen Sünden, während, wer im Glauben stirbt, nicht in seinen Sünden, sondern im Herrn stirbt. Um allem Mißverstande zu begegnen, fügen wir noch ausdrücklich bei, daß wir hier und im Folgenden selbstverständlich unter rechtfertigendem Glauben nicht einen todten, sondern solchen Glauben verstehen, der die zu guten Werken treibende Kraft in sich birgt, so daß er, wenn ihm Zeit und Raum dazu gelassen würde, auch solche Werke thun würde.
Da die Berufenen aus diesem Leben gehen entweder als Solche, die im Herrn oder als Solche, die in ihren Sünden sterben, so werden sie auch in solcher Geschiedenheit in den Zwischenzustand eingehen und während des Zwischenzustandes in solcher Geschiedenheit verbleiben müssen. Diejenigen, welche für den Zwischenzustand eine fortgehende Entwickelung mit Möglichkeit der Bekehrung und des Rückfalls annehmen, müssen consequenter Weise solche mit dem Tode vor sich gehende und im Zwischenzustande sich erhaltende Scheidung der gläubig Verstorbenen von den ungläubig Verstorbenen bestreiten, wie z. B. Güder 2) diese Consequenz vollzieht, indem er annimmt, daß die verstorbenen Gläubigen und Ungläubigen im Zwischenzustande nicht geschieden sein, sondern wie hier in (auch örtlicher) Gemeinschaft leben werden, um mit einander wie auf dieser Erde einen Entwickelungsproceß der Heilsaneignung durchzumachen.
2) A. a. O. S. 327.
Wir haben hingegen bereits oben (§ 7) nachgewiesen, daß ein solches Jahrtausende währendes Miteinanderleben der Gläubigen und Ungläubigen nach Gottes Rathschluß gerade durch den leiblichen Tod und den Zwischenzustand vermieden werden soll. Ueberdem wird diese Annahme durch die Natur der Sache und durch bestimmte Schriftaussagen widerlegt. Der Tod vermag nicht den Unterschied zu beseitigen, der zwischen den im Herrn und den in ihren Sünden Sterbenden besteht. Der Tod oder vielmehr das Sterbelager, das Nahen des Todes, da es das einschneidendste Lebensereigniß ist, vermag wohl den Sterbenden in dem, was er bis dahin geworden war, im Stande seines Glaubens oder Unglaubens zu reifen, zu fördern, zu verfestigen; er vermag aus demselben Grunde höchstens den Ungläubigen noch in letzter Stunde zum Glauben zu bekehren; aber das, was so der Berufene schließlich durch sein Leben, das Ende desselben eingerechnet, geworden ist, die Grundrichtung, welche derselbe mit dem Abschluß seines Lebens als im Herrn oder als in seinen Sünden Verstorbener gewonnen hat, vermag der Tod nicht zu ändern, da ihm Kräfte der Erlösung nicht beiwohnen (§ 8), sondern da gilt es, daß der Mensch so, wie er hier weggeht, dort ankommt. Auch der Zwischenzustand kann den Unterschied der im Herrn Gestorbenen von den in ihren Sünden Gestorbenen nicht aufheben, da er keine Zeit und Entwickelung hat (§ 8), und da dieses…
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…Leben die Gnadenzeit und der Tod deren Ende ist (§ 9). Und daß diese Geschiedenheit der im Herrn und der in ihren Sünden Gestorbenen im Zwischenzustande auch eine äußerliche Trennung sein wird, lehrt uns Luc. 16, 19ff, wo wir nicht allein den Reichen in dem Ort der Qual, den Lazarus aber im Schooß Abraham’s und in der Erquickung, sondern auch beide Orte durch eine von beiden Seiten unübersteigbare Kluft geschieden finden. Andere Beweise für diese Scheidung werden sich uns weiterhin ergeben, wo wir von den Orten des Zwischenzustandes reden werden.
Hieraus aber und aus dem § 8. 9 Entwickelten ergeben sich für den Zwischenzustand Aller, welchen in diesem Leben das berufende Wort Gottes zugekommen ist, der Gläubigen, wie der Ungläubigen, folgende wichtige Consequenzen: Da ihnen die Gnade Gottes in Christo angeboten und dadurch das gütige Wort Gottes, nach welchem er will, daß allen Menschen die Kunde des Heils zukomme (1. Tim. 2, 4; 2. Petr. 3, 9) gehalten worden ist, so giebt es keinen erdenklichen Grund, warum ihretwegen von der Ordnung Gottes, nach welcher dieses Leben die Zeit der Berufung und Bekehrung ist, eine Ausnahme gemacht und ihnen noch nachher Gelegenheit gegeben werden sollte, die etwa hier versäumte Bekehrung nachzuholen. Anderer Seits, da es im Zwischenzustande Zeit, Werk, Entwickelung nicht giebt, fehlt es an der Möglichkeit, daß der Zwischenzustand sie dem Stande des Glaubens oder Unglaubens, in welchem sie von hier weggehen und dort an kommen, wieder entrücke. Daraus folgt erstens, daß die in diesem Leben Berufenen, wenn sie die angebotene Gnade verwarfen und in dieser Verwerfung bis in den Tod verharrten, drüben keine Hoffnung der Umkehr mehr haben, oder anderer Seits, wenn sie die angebotene Gnade im Glauben erlangten und in derselben bis in den Tod verharrten, dort nicht mehr in der Gefahr des Rückfalls oder Abfalls stehen können, weil Bekehrung wie Abfall der Gnadenzeit angehören, und das Ende dieser die Möglichkeit des Schwankens aus einem Verhalten zu der Gnade in das andere aufhebt.
Wir werden uns also die abgeschiedenen Berufenen im Zwischenzustande in einem unverrückbaren Stande und zwar, je nachdem sie in dem Herrn oder in ihren Sünden sterben, in dem unverrückbaren Stande des Heils oder Unheils zu denken haben. Dieser Zustand wird aber zweitens, da wir die Annahme eines Seelenschlafs nach der Schrift abweisen mußten, ein wacher und bewußter, also mit Empfindung ihrer selbst gewisser Seligkeit oder ihrer selbst gewisser Unseligkeit verbunden sein müssen, wenngleich diese Seligkeit oder Unseligkeit noch nicht die allseitige Vollendung sein kann, da der Zwischenzustand (§ 6) nur ein Provisorium ist. Und da die abgeschiedenen Berufenen in diesen Zustand der einen oder anderen Art darum gehen, weil sie in der Gnadenzeit dieses Lebens so oder so geworden sind, und da sie auch Solches in ihrem Gewissen wissen, so werden sie drittens diesen Zustand auch als einen Zustand der Vergeltung, der Begnadigung oder der Verdammniß empfinden. Aus welchem Allen sich uns denn viertens auf’s Neue unsere § 9 aufgestellte Thesis bestätigt, daß das Hingehen der abgeschiedenen Berufenen in den einen oder anderen Zustand nicht ohne ein Urtheil Gottes in Christo erfolgen kann. Denn der Tod kann nicht die Sterbenden in diese verschiedenen Zustände setzen, sondern ist nur der Anlaß, bei welchem sie in dieselben gesetzt werden. Und wenn auch das Eingehen der abgeschiedenen Berufenen in den einen oder anderen Zustand Selbstfolge ihres diesseitigen Verhaltens zu der angebotenen Gnade ist, so bedarf es doch hier wie bei allen Selbstfolgen unserer Thaten eines göttlichen Urtheils sowie der vollstreckenden Hand Gottes, um den aus ihrem diesseitigen Sosein von selbst folgenden Eingang der Berufenen in den einen oder anderen Zustand zu verwirklichen. Gottes allein ist es, in Christo, dem er Alles übergeben hat, zu urtheilen und zu richten, ob die aus diesem Leben abscheidenden Menschen dahier berufen waren oder nicht, und wenn so, ob sie gläubig oder ungläubig, im Herrn oder in ihren Sünden verstarben, darnach aber sie drüben zur Vergeltung in jenen unverrücklichen Stand des Heils und der Seligkeit oder des Unheils und der Unseligkeit zu versetzen.
Alle diese Consequenzen werden freilich von denen bestritten, welche den Entwickelungsproceß der Aneignung des Heils im Zwischenzustande wie in diesem Leben fortgehen lassen, aber nur in Consequenz dieser Annahme und ohne daß sie hierfür neue Beweise beibrächten.
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_ So giebt Oertel 1) zu, daß die trostlose Möglichkeit eines Rückfalls im Herrn Gestorbener noch im Zwischenzustande nie von der Schrift auch nur mit einer Silbe angedeutet werde, räumt auch ein, daß dieselbe höchst undenkbar sei, behauptet sie aber doch aus dem § 9 widerlegten allgemeinen Grunde, weil dort und bis zur Parusie hin noch Alles unentschieden und in der Entwickelung begriffen sei. Eben so wird die Bekehrung Solcher, die hier das Evangelium empfangen, aber verworfen haben, noch im Zwischenzustande auf die § 9 widerlegte Bekehrungsmöglichkeit im Zwischenzustande gestützt. Oertel 2) meint, die Bekehrungsmöglichkeit der Berufenen könne darum nicht bestritten werden, weil die Schrift hinsichtlich ihrer nicht ausdrücklich eine Ausnahme machte, was doch nur dann richtig wäre, wenn die Regel der Schrift dahin lautete, daß die Bekehrung Sache auch des Zwischenzustandes sei, was nicht der Fall ist. Einer besonderen Widerlegung bedarf es also hier nicht, sondern nur der nochmaligen Verweisung auf die Stelle Luc. 16, 19ff., welche allein uns alles hier Behauptete aufzeigt: den unverrückbaren Stand der Zwischenzuständlichen in der von beiden Seiten unüberschreitbaren Kluft, die Seligkeit der Einen und die Unseligkeit der Anderen, in der Erquickung des Lazarus und in der Qual des Reichen; die Vergeltung in der Art, wie die dermaligen Zustände Beider auf ihr diesseitiges Leben zurückgeführt werden; und das göttliche Urtheil in den den Lazarus in den Schooß Abrahams tragenden Engeln.
_ Demnach ─ indem wir uns nun besonders dem Zwischenzustande der gläubig Herrn Verstorbenen zuwenden ─ müssen wir zuvörderst bestreiten 3), daß für Solche der Zwischenzustand noch ein Proceß der Reinigung und Läuterung zu sein brauche und sei. Bekanntlich haben die alten Lehrer unserer Kirche diese Lehre auf das Ernsteste und Eingehendste in ihren Widerlegungen der Fegefeuertheorie bestritten, indem sie namentlich den schneidenden Widerspruch hervorheben, in welchem dieselbe zu der Lehre von der Rechtfertigung aus dem Glauben allein steht: Quidquid expiationibus vel purgatorii vel suffra giorum adscribitur, id omne Christi merito, quod solum nos a peccatis purgat, derogatur 4). Nichts desto weniger haben alle diejenigen Neueren 4), welche laut Obigem den Zwischenzustand einen fortgehenden Proceß der Entwickelung und Heilsaneignung statuiren, diese Lehre vom Purgatorium im Wesentlichen wiederaufgenommen, indem sie behaupten, daß der Zwischenzustand auch für Diejenigen, welche in dem Herrn sterben, die Zeit sei, sich durch fortgesetzten Kampf mit der Sünde von derselben zu reinigen; und obgleich sie neuen Schriftbeweis hiefür nicht beibringen, auch solche Behauptung im Obigen von uns durch den Nachweis, daß im Zwischenzustande weder Entwickelung noch Heilsaneignung statt findet, vielmehr die Gnadenzeit sich auf dieses Leben beschränkt, bereits sachlich widerlegt ist, so werden wir doch das Fehlsame der Deduction, durch welche sie zu diesem Schlusse kommen, noch etwas näher beleuchten müssen.
_ Diese Deduction ist folgende: es liege vor, daß die Gläubigen, wenigstens zum Theil zur Stunde ihres Sterbens noch Sünde an sich haben; der Tod an sich könne diese noch anhängende Sünde nicht wegnehmen; auch daß zur Zeit des Todes diese ihre mit Einem Male an ihnen getilgt werde, sei undenkbar, da es nirgends in Gottes Schöpfung Plötzlichkeit und Sprung, nur ruhiges Werden und Wachsen gebe, so daß also Jeder dort ankomme, wie er hier weggehe, und auch der Gläubige seine ihm wegen unvollendeter Heiligung noch beim Sterben anhängende Sünde mit hinüber nehme, nun aber könnten doch die im Glauben, aber unvollendeter Heiligung Sterbenden nicht durch das Gericht in die Vollendung eingehen, ohne daß zuvor diese ihnen noch anhängende Sünde getilgt werde, also bleibe nur übrig, daß sie sich im Zwischenzustande von solcher mit hin=
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=über genommenen Sünde reinigen, läutern, heiligen, in einem dem hiesigen analogen Entwickelungsprocesse für die Vollendung auswachsen. Diese Deduction vermischt Wahres mit Falschem. Gewiß haben die Gläubigen bei ihrem Sterben noch Sünde an sich, und zwar ausnahmslos, nicht bloß der Schächer, sondern auch Paulus; der Grad der Heiligung wird sehr verschieden, aber bei Keinem die Vollendung sein. Gewiß auch muß diese Sünde an ihnen vor dem Endgericht getilgt werden, damit sie in die Vollendung eingehen können.
an ihnen vor dem Endgericht getilgt werden damit sie in die Vollendung eingehen können Wir die wir siehe unten mit der Schrift halten daß alle Gläubigen sofort beim Sterben zu Gott und Christo in den Himmel gehen müssen sogar behaupten daß diese Sünde schon vor dem Endgerichte nemlich bevor sie zu Gott in den Himmel gehen getilgt werden müsse Und gewiß auch kann der Tod an sich die Gläubigen nicht von der ihnen noch anhängenden Sünde erledigen Die Entledigung der Seele von dem Leibe kann die Seele nicht sündlos machen da der Leib nicht der Siz der Sünde ist sondern die Seele die Sünde an und in sich hat Es ist daher auch in gewissem Sinne richtig daß der Mensch dort so ankomme wie er hier weggeht Gegenüber der Rede des Rationalismus daß der Tod jeden Menschen ohne Weiteres zu einem heiligen Engel mache gilt das Wort daß der Mensch so wie er sterbe d h entweder durch den Glauben im Herrn oder durch den Unglauben in seiner unvergebenen Sünde dort ankomme Aber eine ganz andere Frage ist ob nicht wenn gleich nicht durch den Tod so doch beim Tode von anderer Seite her an dem im Glauben Verstorbenen Etwas gethan werde was an ihm die Sünde tilgt während Solches an dem im Unglauben Verstorbenen nicht geschehen kann Zwar wäre auch das unmöglich wenn es wahr wäre daß es überhaupt in der Ordnung des all weisen Gottes keinen unnatürlichen Sprung giebt Aber gegen diesen Sah obgleich er dem modernen Bewußtsein und darum auch der modernen Eschatologie als Axiom gilt müssen wir vom christlichen Standpunkte aus Verwahrung einlegen Dieser Saß daß Nichts anders als im Wege der Entwickelung werden könne ist nicht aus dem Christen thum sondern aus der pantheistischen Weltanschauung her und mit ersterem nicht verträg lich denn es ist derselbe Say der weil er keine Thaten Gottes leidet ehemals die Wunder läugnete und jezt den Menschen vom Affen abstammen läßt Wäre er wahr so gäbe es keinen Christum kein Heil keinen Glauben keine Wiedergeburt keine Absolution denn das Alles sind unnatürliche Sprünge das Alles verhält sich zur Geschichte der Mensch heit oder des Einzellebens nicht als Resultat etwelcher Entwickelungsprocesse sondern als in die Entwickelung der Menschen eintretendes Gotteswunder durch welches in derselben etwas gesezt und angefangen wird was in ihr bisher nicht angelegt war ja ihrem bis herigen Gange geradezu entgegengesezt ist Nun aber wissen wir Christen daß es eine Wiedergeburt und Sündenvergebung giebt die nicht aus uns entwickelt sondern uns durch das Wunder der Gnade Gottes in Christo bloß auf unseren Glauben ohne all unser Zuthun geschenkt ist Und wird den Gläubigen in diesem Leben ihre Sünde nicht durch ihre Entwickelung und Heiligung sondern durch die vergebende und bedeckende Gnade Gottes in Christo getilgt so ist nicht abzusehen warum nicht die ihnen im Sterben noch anhängende Sünde in demselben Wege alsdann getilgt werden sondern dazu erst ein Ent wickelungsproceß erforderlich sein sollte Im Gegentheil wird man urtheilen müssen daß wenn die Sünde im Sterben nicht durch Gnade nur durch einen Proceß der Entwickelung und Heiligung getilgt werden könne sie auch in diesem Leben nur so getilgt werden könne Ja es ist zu sagen daß wenn die Sünde nur im Wege eines Entwickelungs und Heili gungsprocesses beseitigt werden kann sie gar nicht beseitigt werden kann Denn der natür liche Mensch heiligt sich nicht sondern entwickelt sich ins Böse hincin eine Heiligung ist erst auf Grund der vergebenen und bedeckten Sünde möglich also fängt nicht die Heili gung sondern die vergebende Gnade an und nicht die Heiligung sondern die vergebende Gnade wirkt die Tilgung der Sünde die Heiligung ist nur die Ausgestaltung des neuen Guten der die Tilgung der Sünde durch die Gnade voraufgehen muß und zwar nicht als singulairer Act, sondern fortgehend. So zeugen Schrift und Erfahrung, wogegen jene Sätze, semipelagianisch und synergistisch die Rechtfertigung mit der Heiligung verwechselnd, und die Tilgung der Sünde sammt der Seligkeit von letzterer abhängig machend…
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…statt von jener, die ganze Heilsordnung umkehren, um unter Aufhebung der Schriftlehre, daß dieses Leben die Gnadenzeit sei, die armen Seelen auf eine Wegläuterung ihrer Sünde in einem zwischenzuständlichen Entwickelungsprocesse anzuweisen, der überdem keinen Erfolg haben könnte; denn die Seelen würden ja, wenn sie noch solche Entwickelung zu durchlaufen hätten, zu den in diesem Leben gethanen und mitgenommenen Sünden dort noch neue hinzuthun, und diese Sünden und ihre Schuld würden doch nicht durch solchen Entwickelungsproceß getilgt werden, selbst wenn derselbe mit dem Erringen der Vollendung endigte. Oder man müßte sich denn entschließen, zu sagen, daß sie durch die in dem Läuterungsprocesse zu bestehenden Kämpfe und Schmerzen abgebüßt und gut gemacht würden. Will man das nicht, so bleibt doch wieder Nichts, als daß die Gnade zugreifen und diese Sünden „in einem unnatürlichen Sprunge“ wegtilgen muß; und giebt man solch Zugreifen der Gnade als nothwendig zu, so ist nicht abzusehen, warum sie das nicht beim Tode thun soll. Demnach müssen wir dem Satze, daß Alles im Wege der Entwickelung werden müsse, die Anwendbarkeit auf die vorliegende Frage bestreiten und können nichts Ungedenkbares darin finden, daß die den Gläubigen beim Sterben noch anhängende Sünde beim Sterben durch die vergebende Gnade Gottes getilgt werde. Es geschieht damit beim Sterben nichts Anderes, als was bei jeder Absolution geschieht, nur daß der Sterbende nicht mehr wie der Lebende in der Lage ist, nach der Absolution wieder sündigen zu können. Wie Gott in diesem Leben den Gläubigen nicht wegen ihres Heiligungseifers, sondern allein aus Gnaden um Christi willen die Sünde vergiebt und durch Vergebung tilgt, sie ihnen nicht zurechnet, sondern Christi Gerechtigkeit ihnen als ihre Gerechtigkeit anrechnet, und sie so als seine Kinder annimmt, damit sie auf Grund solcher Sündentilgung sich in dieser Gnadenzeit der Heiligung fleißigen, so tilgt er auch, wenn die Gläubigen nach vollbrachter Gnadenzeit sterben, und ihr Sterben im Glauben beweist, daß sie in dieser Gnadenzeit nach seinem Willen die Gnade gefunden und bewahrt haben, die ihnen beim Sterben noch anhängende Sünde in derselben Weise nicht durch einen ihnen noch bevorstehenden nothwendig resultatlosen Läuterungsproceß, sondern allein aus Gnaden auf Glauben um Christi willen rechnet ihnen ihre Sünde nicht an sondern Christi Gerechtigkeit als ihre Gerechtigkeit zu und nimmt sie zu Gnaden an damit sie zu ihm und Christo gehen und sündlos im Himmel leben ihrer letzten Vollendung zu warten. Und so lehrt auch die Schrift. Nicht bloß sagt sie, wie wir bald sehen werden, daß die Gläubigen, die doch alle beim Sterben noch Sünde an sich haben, beim Sterben zu Gott und Christo in den Himmel gehen, wohin sie doch nicht Sünde mit nehmen können; nicht bloß sagt sie uns, daß die Sünde der Gläubigen im Sterben getilgt wird, denn der Herr sagt zu dem blutigen Schächer, der keine Heiligung, Nichts als seinen Glauben an Christi Blut hatte, daß um seines Glaubens willen der Tag seines Todes ihn in das Paradies, d. h. in den Stand der Unschuld und Gottesnähe bringen solle, sondern sie sagt uns auch, wie und wodurch im Sterben der Gläubigen die ihnen noch anhängende Sünde getilgt wird. Denn als Offenb. 6, 9ff die Märtyrerseelen, denen doch auch noch Sünde anhing, im Himmel ankommen, wird ihnen ein weißes Kleid gegeben, welches nach Offenb. 19, 8 das Symbol der priesterlichen Reinheit, Heiligkeit, Gerechtigkeit is.t Diese Gerechtigkeit und Reinheit sollen sie nicht erst in einem Proceß der Läuterung selbst erwerben, sondern sie wird ihnen gegeben. Und Offenb. 7, 14 fügt hinzu, warum sie ihnen gegeben wird: nicht für ihre Heiligung, sondern weil sie ihre Kleider gewaschen und helle gemacht haben in des Lammes Blut. Weßhalb denn auch Ebr. 12, 23 die Seelen der in Gott Gestorbenen πνεύματα δικαίων τετελειωμένων nennt: sie werden nicht erst gerecht und in dieser Beziehung vollendet, sondern sie sind es, wenn sie im himmlischen Jerusalem sind. Zu dem Allen kommt dann noch das Positive hinzu, daß die Seclen der im Herrn Verstorbenen zu Gott und Christo gehen, in die ununterbrochene Gottesnähe, in die Schauung Gottes treten und die Wirkung davon an sich erfahren. Und zum Ueberflusse ist uns ja auch vergönnt, theilweise mit eigenen Augen zu sehen, wie im Sterben der Gläubigen die ihnen noch anhängende Sünde durch die Gnade getilgt wird. Jeder, der an dem Sterbe- und Krankenlager eines Gläubigen…
[….]
Quelle:
Christliche Eschatologie. Von Dr. Th. Kliefoth, Geheimem Oberkirchenrath in Schwerin. Leipzig, Verlag von Dörffling & Franke. 1886. S. 82ff. (Digitalisat)
Schriftstellen
So habe ich euch gesagt, daß ihr sterben werdet in euren Sünden; denn so ihr nicht glaubt, daß ich es sei, so werdet ihr sterben in euren Sünden. (Johannes 8, 24)
Der HERR verzieht nicht die Verheißung, wie es etliche für einen Verzug achten; sondern er hat Geduld mit uns und will nicht, daß jemand verloren werde, sondern daß sich jedermann zur Buße kehre. (2. Petrus 3, 9)
Stichworte: Eschatologie – Die letzten Dinge – Weltgericht – Zeichen der Zeit
