Lizenziat (Lizentiat)

Ein Lizenziat (auch Lizentiat; von lateinischen licentiatus abgeleitet, abgekürzt lic.) ist der Inhaber einer akademischen Licentia docendi (d.h. Erlaubnis zu lehren). Es ist ein akademischer Grad, der ursprünglich im Anschluß an das Bakkalaureat und dann teils als Vorbedingung für den Magister oder das Doktorat oder auch als gleichrangiges Äquivalent erworben wurde. In der Stellung des Lizentiats zu anderen akademischen Graden sind auch die Epoche, das Land, die Universität und die Fakultät zu berücksichtigen.

„Der Lizentiat“ bzw. „die Lizentiatin“ bezeichnet den Inhaber des Grades, „das Lizentiat“ den Grad selbst. „Die Lizentiatur“ bezeichnet im engeren Sinn den Erwerb bzw. die Verleihung des Grades, analog zur Promotion, wird aber auch synonym zu Lizentiat für den Grad selbst verwendet.

Im Deutschland des Mittelalters war der Lizenziat ein Bakkalaureus mit Lehrbefugnis. Heute wird der Titel als Abschluß eines Postgraduiertenstudiums (ähnlich dem Doktorgrad einer Promotion) verliehen. Wie der Doktorgrad wird auch die Abkürzung „Lic.“ (wahlweise mit oder ohne Fakultätsbezeichnung) vor dem Namen geführt. Eine Eintragung in den Führerschein, Reisepaß oder Personalausweis ist allerdings nicht möglich.

Evangelische Theologie

Bis 1944/45 verliehen die meisten evangelisch-theologischen Fakultäten in Deutschland den Grad im Rahmen eines Promotionsverfahrens.

Katholische Theologie

Das Lizenziat (oder das Doktorat) ist im kirchlichen Hochschulrecht die akademische Voraussetzung, an kirchlichen Hochschulen zu lehren. Es kann (in der Regel aufbauend auf einem Staatsexamens- oder Diplom- bzw. Masterabschluß) an Universitäten und kirchlichen Hochschulen mit Fakultätsrang angestrebt werden. In der katholischen Kirche ist eine theologische, biblische oder kirchenrechtliche Promotion zum Lizenziaten oder Doktor (etwa lic. theol., Dr. theol.) Voraussetzung einer Ernennung zum Generalvikar, Weihbischof oder Bischof; davon kann abgesehen werden bei großer Erfahrung auf diesen Fachgebieten (vgl. Can. 378 u. 478 des Codex Iuris Canonici [CIC] von 1983). Ein Offizial (Gerichtsvikar), Diözesanrichter, Kirchenanwalt oder Ehebandverteidiger muß zum Lizenziaten oder Doktor im Kirchenrecht (lic. jur. can., Dr. jur. can., J.C.L.) promoviert sein (vgl. Can. 1420f u. 1435 CIC). Römische kirchliche Hochschulen vergeben das Lizenziat teils mit Fachbezeichnung, beispielsweise in Bibelwissenschaften (lic. bibl.).

Quelle: Seite „Lizenziat“ (auszugsweise). In: Wikipedia – Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 24. Juni 2021, 10:59 UTC.

Eingestellt am 25. März 2022